Ev.-Theol.-Seminar Tübingen

Dekanat der Ev.-Theol. Fakultät - Prüfungsordnung


Prüfungsordnung der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen für die Akademische Abschlußprüfung (Diplomprüfung) vom 6. Juni 1994.

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Zwischenprüfung
III. Akademische Abschlußprüfung
IV. Schlußbestimmungen

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 28. Oktober 1993 und am 26. Mai 1994 nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 22. April 1994, AZ.: III-818.120/33 erteilt.

I.Allgemeine Bestimmungen

§ l Zweck der Akademischen Abschlußprüfung

(1) Die Akademische Abschlußprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Evangelischen Theologie. Durch die Akademische Abschlußprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Fachs überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Auf Grund der bestandenen Akademischen Abschlußprüfung wird der Grad eines Diplomtheologen bzw. einer Diplomtheologin verliehen.

(3) Die Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen ist berechtigt, erfolgreichen Absolventen der I. Evang.-theol. Dienstprüfung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

den Titel eines Diplomtheologen zu verleihen.

§ 2 Gliederung des Studiums, der Prüfung, Studiendauer

(1) Das Studium der Evangelischen Theologie, aufgegliedert in ein Grundstudium von vier Semestern und ein Hauptstudium von fünf Semestern, umfaßt neun Semester (Regelstudien- zeit). Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden .

Das ordnungsgemäße Studium setzt die Kenntnis der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache voraus. Die für das Erlernen der griechischen und hebräischen Sprache benötigte Zeit wird gemäß dem in Absatz 2 aufgeführten Schlüssel bis zur Dauer von zwei Semestern auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet, soweit die entsprechenden Nachweise bei der Immatrikulation noch nicht vorliegen.

(2) Als Schlüssel für die Nichtanrechnung der für das Erlernen der alten Sprachen (Griechisch und Hebräisch) benötigten Studienzeit gilt:

Hebräisch allein 1 Semester

Griechisch allein 2 Semester

Griechisch und Hebräisch 2 Semester

(3) Die Durchführung der Akademischen Abschlußprüfung kann zeitlich und räumlich mit der Durchführung der Ersten Evangelischtheologischen Dienstprüfung verbunden werden.

(4) Der Akademischen Abschlußprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist.

(5) Die Zwischenprüfung ist unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 2 bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters abzulegen; ist sie bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Semesters nicht abgelegt, besteht kein Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, daß der Kandidat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber wird auf Antrag des Studenten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entschieden.

§ 3 Prüfungsausschuß und Organisation der Prüfungen

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für sämtliche Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist der Prüfungsausschuß zuständig, soweit durch diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt wird. Der Prüfungsausschuß setzt sich aus den Professoren der Evangelischtheologischen Fakultät, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, jedoch ohne die entpflichteten Professoren zusammen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 wird der Prüfungsausschuß durch einen Studenten mit beratender Stimme und durch einen wissenschaftlichen Assistenten ergänzt, die vom Fakultätsrat für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß bestellt jeweils aus den Professoren und Privatdozenten der Fakultät die Prüfer und die Beisitzer. Ausnahmsweise können, wenn Professoren und Privatdozenten nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu Prüfern und Beisitzern bestellt werden, wenn sie promoviert sind und eine Lehrtätigkeit an der Evangelischtheologischen Fakultät wahrnehmen.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der Dekan, in seiner Vertretung der Prodekan oder ein vom Dekan beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung.

(5) Für die Organisation der Zwischenprüfung ist der Dekan zuständig.

(6) An allen mündlichen Prüfungen muß ein Beisitzer teilnehmen. Über mündliche Prüfungen wird ein Protokoll angefertigt. Es ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, soweit sie selbst prüfungsberechtigt sind, haben das Recht, den mündlichen Prüfungen beizuwohnen.

§ 4 Öffentlichkeit der mündlichen Prüfungen

(1) Bei mündlichen Prüfungen können Studenten des gleichen Studiengangs nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studenten Vorrang zu gewähren, die die betreffenden Prüfungen demnächst ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.

(2) Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag eines Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Soweit die Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Tübingen Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Akademischen Abschlußprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Akademischen Abschlußprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Evangelischen Theologie an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für Berufsakademien gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe an, so wird vom Dekan ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Ergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von zwei Tagen verlangen, daß die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Zwischenprüfung

§ 7 Zweck und Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich im Grundstudium die inhaltlichen Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Prüfungsfächer sind:

l. Bibelkunde,

2. Altes Testament,

3. Neues Testament,

4. Kirchengeschichte,

5. Systematische Theologie,

6. Praktische Theologie.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die Voraussetzungen zur Zulassung zur Zwischenprüfung erfüllt und die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 7 und 8 erbracht hat.

(4) Der Antrag auf eine Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung ist beim Dekan zu stellen.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:

l. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

2. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums durch Vorlage des Studienbuches oder eines entsprechenden Dokuments;

3. das Zeugnis über das Latinum, das Graecum und das Hebraicum;

4. die Leistungsnachweise nach Absatz 8;

5. die Einhaltung der Meldefrist nach § 2 Absatz 5.

(6) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 5 Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen,

2. eine Erklärung, ob der Kandidat bereits die Zwischenprüfung oder die Akademische Abschlußprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat.

(7) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 6 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(8) Folgende, mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Nachweise sind zu erbringen:

1. Ein Proseminarschein,

2. ein Hauptseminarschein,

3. zwei Scheine aus je einer Hauptvorlesung aus zwei verschiedenen Prüfungsfächern gemäß Absatz 2, Ziff. 2 bis

4. ein Schein in Bibelkunde, erworben entweder

a) im Anschluß an eine bibelkundliche Lehrveranstaltung oder

b) im Anschluß an eine Hauptvorlesung aus dem Bereich der biblischen Fächer.

(9) Von den Scheinen nach Absatz 8, Nr. 1 bis 3 müssen mindestens drei aus mindestens zwei der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie oder Praktische Theologie stammen. Ein Schein kann in einer die in Absatz 2 genannten Fächer übergreifenden Lehrveranstaltung erworben sein. Scheine nach Absatz 8, Nr.1 und Nr.2 werden auf Grund besonderer Leistungen (in der Regel Seminar- oder Proseminararbeiten oder Klausuren) vergeben. Die Scheine nach Absatz 8, Nr. 3 und Nr. 4 werden auf Grund einer ein bis zweistündigen Klausur oder einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer vergeben. Die Art der Prüfungsleistung soll bei Semesterbeginn bekanntgegeben werden.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung als Prüfer festgesetzt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gelten die folgenden Noten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen

Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen

genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen

nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten "0,7", "4,3", "4,7" und "5,3" sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Note lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(4) Eine Gesamtnote wird im Zwischenprüfungszeugnis nicht gebildet.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und gegebenenfalls der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 9 Zeugnis über die Zwischenprüfung

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen enthält. Das Zeugnis ist vom Dekan zu unterzeichnen.

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erteilt der Dekan dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Zwischenprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

III. Akademische Abschlußprüfung

§ 10 Zulassung zur Akademischen Abschlußprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan zu richten.

(2) Den Antrag auf Zulassung kann nur stellen, wer

l. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. die Zwischenprüfung bestanden hat,

3. durch das Studienbuch ein ordnungsgemäßes Studium gemäß § 2 Absatz 1 nachweist und einen Studienbericht mit der Angabe von jeweils zwei Schwerpunkten für jedes Prüfungsfach (vgl. § 15, Absatz 1) vorlegt,

4. die Darstellung des Lebenslaufs (mit besonderer Berücksichtigung des Studien und Bildungsganges) vorlegt,

5. den Nachweis führt, daß er einer evangelischen Kirche angehört. Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zweidrittelmehrheit auch Bewerber zur Prüfung zulassen, die einer anderen Kirche oder Konfession, die im Ökumenischen Rat der Kirchen vertreten ist, angehören, insbesondere wenn diese Kirche oder Konfession über keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfügt,

6. das Zeugnis über das Latinum, das Graecum und das Hebraicum erworben hat,

7. eine Erklärung darüber abgibt, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,

8. zwei im Hauptstudium erworbene mit mindestens ausreichend benotete Seminarscheine aus zwei verschiedenen theologischen Disziplinen, in denen zur Zwischenprüfung keine Seminarscheine vorgelegen hatten, besitzt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen,

2. die in Absatz 2 genannten Erklärungen und Darstellungen.

Ist es einem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder

3. der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Abschlußprüfung in Evangelischer Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine entsprechende kirchliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder

4. der Kandidat sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 11 Durchführung der Akademischen Abschlußprüfung

(1) In jedem Semester wird mindestens ein Prüfungstermin angeboten.

(2) Die Meldung erfolgt jeweils zum 1.April oder zum 1.Oktober. Die Prüfung beginnt nach erfolgter Zulassung mit der Mitteilung des Themas der Diplomarbeit an den Kandidaten.

(3) Termine der Prüfungsleistungen :

1. Der letzte Ausgabetermin für die Diplomarbeit ist der 30.Juni bzw. der 31. Januar;

2. die Termine für die Klausuren liegen in der Regel in der zweiten Hälfte des darauffolgenden Semesters;

3. die mündlichen Prüfungen liegen in der Regel nicht früher als zwei Wochen, höchstens jedoch drei Monate nach Abschluß der Klausuren.

(4) Für jedes Grundfach (§ 12, Absatz 1) bzw. Sonderfach (§ 15, Absatz 2) werden Prüfer und Beisitzer bestellt.

§ 12 Prüfungsfächer

(1) Geprüft wird in den fünf Grundfächern:

l. Altes Testament,

2. Neues Testament,

3. Kirchengeschichte,

4. Systematische Theologie,

5. Praktische Theologie.

(2) Die Prüfungen setzen sich zusammen aus einer Diplomarbeit, drei Klausuren und fünf mündlichen Prüfungen.

§ 13 Diplomarbeit

(1) Für das Fach der Diplomarbeit schlägt der Kandidat zwei Grundfächer nach § 12, Absatz 1 vor. Anstelle eines dieser beiden Grundfächer kann ein Sonderfach nach § 15, Absatz 2 vorgeschlagen werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Erstgutachter. Das Thema für die Diplomarbeit wird vom Erstgutachter nach Rücksprache mit dem Kandidaten aus einem der von diesem vorgeschlagenen beiden Fächern gestellt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit ist maschinenschriftlich vorzulegen. Der Gesamtumfang der Diplomarbeit darf 40 Seiten nicht überschreiten (35 Zeilen pro Seite, 60 Anschläge pro Zeile). Eine nicht fristgerecht eingereichte Diplomarbeit gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In dem Fach, in dem die Diplomarbeit geschrieben wurde, entfällt die Klausur.

(2) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Die Diplomarbeit ist dem Dekan binnen sechs Wochen nach Ausgabe des Themas in zwei Exemplaren einzureichen, wobei dieser den Zeitpunkt der Abgabe aktenkundig macht. Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfern beurteilt. Einer der Prüfer muß Professor sein. Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema gestellt hat, ist erster Prüfer. Aus den Notenvorschlägen wird der Durchschnitt ermittelt und die Endnote gemäß § 8 gebildet.

§ 14 Klausuren

(1) Aus den nach Wahl des Faches der Diplomarbeit verbleibenden vier Grundfächern sind drei Klausuren nach freier Wahl des Kandidaten zu schreiben. Eine Klausur in einem Sonderfach ist nicht möglich.

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden in einer Sitzung des Prüfungsausschusses festgelegt.

(3) In den einzelnen Fächern werden jeweils mindestens drei Themen gestellt, unter denen der Kandidat eines auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden von zwei Prüfern gemäß § 8 bewertet.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) In den fünf Grundfächern wird je etwa 20 Minuten mündlich geprüft unter Berücksichtigung der zwei im Studienbericht genannten Schwerpunkte. Als einer der beiden Schwerpunkte kann auf Antrag des Kandidaten das diesem Grundfach zugeordnete Sonderfach geprüft werden, es sei denn, daß ein Sonderfach bereits Gegenstand der Diplomarbeit war. In dem Fach, in dem keine schriftliche Leistung erbracht wurde, erstreckt sich die mündliche Prüfung auf etwa 30 Minuten.

(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern werden vom Prüfer und vom Beisitzer mit einer Note gemäß § 8 bewertet.

§ 15 a Sonderfächer

(1) Sonderfächer sind

l. Biblische Archäologie (zugeordnet dem Alten Testament),

2. Judaistik (zugeordnet dem Alten oder dem Neuen Testament),

3. Kirchenordnung (zugeordnet der Kirchengeschichte),

4. Spezielle Ethik und Christliche Gesellschaftslehre (zugeordnet der Systematischen

Theologie),

5. Hermeneutik (zugeordnet der Systematischen Theologie),

6. Missionswissenschaft und Ökumenische Theologie (Zuordnung nach Vereinbarung).

(2) In der mündlichen Prüfung kann nur ein Sonderfach geprüft werden. Es muß einem in der Diplomarbeit oder einer Klausur gewählten Grundfach zugeordnet sein.

§ 16 Bewertung, Prüfungszeugnis und Urkunde

(1) In den fünf Grundfächern werden aus dem Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfungen Fachnoten gemäß § 8 gebildet. Die Gesamtnote wird nach § 8 gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit doppelt zählt. Der Prüfungsausschuß kann unter Berücksichtigung nachgewiesener Studienleistungen des Kandidaten die Gesamtnote um maximal 0,3 anheben, wenn die Prüfung ohnehin bestanden ist.

(3) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis und eine Urkunde über den erworbenen Diplomgrad. Das Prüfungszeugnis enthält auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note.

(4) § 9, Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Bestehen der Akademischen Abschlußprüfung

Die Akademische Abschlußprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Fachnoten mindestens ein "ausreichend" (4,0) erreicht hat.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist eine Fachprüfung nicht bestanden oder die Diplomarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet, so teilt der Dekan dem Kandidaten unter Angabe der Frist nach Maßgabe der folgenden Absätze schriftlich mit, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistungen wiederholt werden können. Zur Wiederholungsprüfung ist eine erneute Zulassung gemäß § 10 notwendig.

(2) Hat der Kandidat im ersten Prüfungsgang einmal die Fachnote "ausreichend" nicht erreicht, so gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. In diesem Fall kann der Kandidat die betreffende Fachprüfung (Klausur- bzw. Diplomarbeit und mündliche Prüfung) einmal wiederholen, und zwar zu dem auf die schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses unmittelbar folgenden Prüfungstermin. Wird in der Wiederholung die Fachnote "ausreichend" nicht erreicht, gilt die gesamte Abschlußprüfung als nicht bestanden. Wird die Frist versäumt, so gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, daß der Kandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(3) Hat der Kandidat im ersten Prüfungsgang die Fachnote "ausreichend" zweimal oder öfter nicht erreicht, so kann er zum nächstfolgenden Prüfungstermin erneut seine Zulassung zur Akademischen Abschlußprüfung beantragen. Eine mit mindestens "befriedigend" bewertete Diplomarbeit kann auf Antrag des Kandidaten bei der Wiederholungsprüfung erneut eingereicht werden.

IV. Schlußbestimmungen

§ 19 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Akademischen Abschlußprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Zwischenprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Kandidat zur Akademischen Abschlußprüfung zugelassen ist.

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten

Dem Kandidaten ist auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in die betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Dekan bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

§ 21 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Akademischen Abschlußprüfung im Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Tübingen vom 31. August 1976 (K.u.U. 1976, Seite 2387) in der Fassung vom 8. November 1985 (W.u.K. 1985, S. 520) außer Kraft.

(2) Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits das Studium der Evangelischen Theologie an der Universität Tübingen begonnen haben, können die Prüfung auf Antrag bis spätestens zum 30. März 1997 nach der Ordnung der Akademischen Abschlußprüfung im Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Tübingen vom 31. August 1976 (K.u.U. 1976, S. 2387) in der Fassung vom 8. November 1985 (W.u.K 1985, S. 520) ablegen.

(3) Studenten, die nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Zwischenprüfung abgeschlossen haben, müssen die Akademische Abschlußprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

Tübingen, den 6. Juni 1994

Adolf Theis

Universitätspräsident


v01-info@uni-tuebingen.de(v01-info@uni-tuebingen.de) - 14. Juli 1997